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Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen am Belegenheitsort

- Entscheidungen Leitsätze

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 7.4.2022 – Rs. C-645/20

  1. Art. 10 EuErbVO ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem im Zeitpunkt seines Todes nicht an die EuErbVO gebundenen Mitgliedstaat hatte. (Leitsatz der Redaktion)
  2. Art. 10 I Buchst. a EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats von Amts wegen seine Zuständigkeit nach der in dieser Bestimmung vorgesehenen subsidiären Zuständigkeitsregel zu prüfen hat, wenn es, nachdem es auf der Grundlage der in Art. 4 EuErbVO aufgestellten allgemeinen Zuständigkeitsregel angerufen worden ist, feststellt, dass es nach letzterer Bestimmung nicht zuständig ist.

 Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen in FamRZ 2022, Heft 11.

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