- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.1.2025 – XII ZB 108/25
- In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.
- Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a III S. 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 I FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026.