Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Zuständigkeit bei Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.1.2025 – XII ZB 108/25

  1. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.
  2. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a III S. 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 I FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026.

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