Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.9.2017 – XII ZB 185/17
Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906a I S. 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.9.2015 – XII ZB 226/15 -, FamRZ 2015, 2050 [m. Anm. Seifert], m.w.N.).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 24.