Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17
- Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I S. 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 17.10.2012 – XII ZR 101/10 -, FamRZ 2013, 103).
- Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
- Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 8, m. Anm. Koch.