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Verjährung des Auskunftsanspruchs

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17

  1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I S. 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 17.10.2012 – XII ZR 101/10 -, ).
  2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
  3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 8, m. Anm. Koch.

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