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Zeugenvernehmung bei abweichender Beurteilung der Glaubwürdigkeit

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.1.2021 – XII ZR 21/20

Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 21.3.2012 – XII ZR 18/11 –, NJW-RR 2012, 704, und v. 21.10.2020 – XII ZR 114/19 –, NJW-RR 2020, 1519 = FamRZ 2021, 211 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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