Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.6.2016 – XII ZB 603/15
1. Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 29.1.2014 – XII ZB 519/13 -, FamRZ 2014, 652).
2. Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammenarbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14 -, FamRZ 2015, 650).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 19.