Bundesgerichtshof, Beschluss v. 4.7.2018 – XII ZB 240/17
- Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen i.S. von § 38 III S. 3 FamFG.
- Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 15.7.2015 – XII ZB 525/14 -, FamRZ 2015, 1698 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 20.