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Zeitpunkt der Feststellung der Mittellosigkeit - Keine Saldierung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.7.2021 - XII ZB 106/18

  1. Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 19.8.2015 - XII ZB 314/13 -, FamRZ 2015, 1880 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 6.2.2013 - XII ZB 582/12 -, FamRZ 2013, 620 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 6.2.2013 - XII ZB 582/12 -, FamRZ 2013, 620).
  3. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 6.2.2013 - XII ZB 582/12 -, FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.

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