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Zeitliche Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung der Ehewohnung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.3.2021 - XII ZB 243/20

  1. Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 I Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 [m. Anm. Finke] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
  3. Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a I und II BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2021, 834, m. Anm. Götz (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).

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