- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.3.2021 - XII ZB 243/20
- Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 I Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 [m. Anm. Finke] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
- Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a I und II BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2021, 834, m. Anm. Götz (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).