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Zahlung von Notarkosten bei unerkannt geschäftsunfähigem Auftraggeber

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26.2.2025 – IV ZB 37/24

Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 11. Vorinstanz: KG, FamRZ 2024, 1714 {FamRZ-digital | }.

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