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Zahlung laufender Hauskosten durch einen Ehegatten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesfinanzhof, Beschluss v. 17.12.2019 – VII R 18/17

1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 II S. 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 I S. 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.

3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ, m. Anm. Engels.

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