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Vermächtnis zugunsten behandelnden Arztes nicht automatisch unwirksam

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.7.2025 – IV ZR 93/24

Ein Vermächtnis, das ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zuwendet, ist nicht nach § 32 I S. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (entspricht § 32 I S. 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) in Verbindung mit den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Jens Prütting.

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