- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.7.2025 – IV ZR 93/24
Ein Vermächtnis, das ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zuwendet, ist nicht nach § 32 I S. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (entspricht § 32 I S. 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) in Verbindung mit den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Jens Prütting.