Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Wirksamkeit der Namenserklärung für Kinder

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.7.2016 – XII ZB 489/15

1. Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617a II BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht.

2. Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 20, m. Anm. von Sachsen Gessaphe.

Zurück