- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 20.12.2023 – 3 W 96/23
- Die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier (hier: Kneipenblock) spricht nicht per se gegen einen ernsthaften Testierwillen.
- Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, zur Bewertung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments einen Schriftsachverständigen hinzuzuziehen oder im Rahmen eigener vorhandener Sachkunde den Schriftvergleich selbst durchzuführen.
- Bei der Bewertung des Testierwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (z. B. Auffindesituation, Äußerungen des Erblassers unmittelbar vor Testamentserrichtung), über die ggf. gesondert Beweis zu erheben ist.