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Wiedereinsetzung bei Verlust auf dem Postweg

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.1.2021 – XII ZB 329/20

1. Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 2.12.2020 – XII ZB 324/20 –, FamRZ 2021, 446 Rz. 7, m. w. N. {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} und v. 13.12.2017 – XII ZB 356/17 –, FamRZ 2018, 447 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, sowie an BGH, Beschluss v. 22.9.2020 – II ZB 2/20 –, juris).

2. Die bloße – anwaltlich versicherte – Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag „bei der Post aufgegeben worden“, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH, Beschlüsse v. 22.9.2020 und v. 16.11.2020 – II ZB 2/20 –, juris).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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