Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.7.2016 – XII ZB 488/15
Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 19.