- Entscheidungen Leitsätze
Bundesfinanzhof, Urteil v. 29.2.2024 – VI R 21/21
- Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 II S. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für „ein geringes Vermögen“ im Sinne des § 33a I S. 4 Hs. 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden.
- Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.