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Wertgrenze für Schonvermögen unterhaltener Personen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesfinanzhof, Urteil v. 29.2.2024 – VI R 21/21

  1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 II S. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für „ein geringes Vermögen“ im Sinne des § 33a I S. 4 Hs. 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden.
  2. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.

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