Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 80/18
- Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.12.2015 - XII ZB 405/15 -, FamRZ 2016, 454).
- Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 15, m. Anm. Müther.