- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 8.8.2025 – 2 UF 52/25
- Der Wert der Beschwer der Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
- Dieses Interesse ist nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert.
- Dabei ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die ein Auskunftspflichtiger als Zeuge im Zivilprozess für eine Tätigkeit in seiner Freizeit erhalten würde; dies gilt auch, wenn der als Privatperson Auskunftspflichtige von Beruf Rechtsanwalt ist.
- Die Beschwer erhöht sich um Kosten, die zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung für die anwaltliche Vertretung im Vollstreckungsverfahren entstehen können.
- Auch ein Geheimhaltungsinteresse kann den Wert der Beschwer erhöhen. Dass Sozietätspartner möchten, dass eine Auskunft über die Gewinnverteilung in der Sozietät unterbleibt, begründet kein Geheimhaltungsinteresse.
(Leitsätze der Redaktion)