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Wert der Beschwer bei Auskunftsverpflichtung

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 8.8.2025 – 2 UF 52/25

  1. Der Wert der Beschwer der Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
  2. Dieses Interesse ist nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert.
  3. Dabei ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die ein Auskunftspflichtiger als Zeuge im Zivilprozess für eine Tätigkeit in seiner Freizeit erhalten würde; dies gilt auch, wenn der als Privatperson Auskunftspflichtige von Beruf Rechtsanwalt ist.
  4. Die Beschwer erhöht sich um Kosten, die zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung für die anwaltliche Vertretung im Vollstreckungsverfahren entstehen können.
  5. Auch ein Geheimhaltungsinteresse kann den Wert der Beschwer erhöhen. Dass Sozietätspartner möchten, dass eine Auskunft über die Gewinnverteilung in der Sozietät unterbleibt, begründet kein Geheimhaltungsinteresse.

(Leitsätze der Redaktion)

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