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Weitere Entscheidung zu Corona-Maßnahmen an Schulen

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 5.5.2021 – 4 UF 90/21

Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. Dies hat das OLG Frankfurt/M. am 5.5.2021 entschieden. Mit dem gestern veröffentlichten Beschluss hat das OLG die Beschwerde eines Grundschulvaters gegen die vom Familiengericht abgelehnte Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens u.a. wegen der an der dortigen Schule geltenden Maskenpflicht zurückgewiesen.

 

Keine Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung

Die Eltern eines knapp 10 Jahre alten Kindes begehrten vor dem Familiengericht die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenpflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen. Das AmtsG lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Familiengerichte seien u.a. für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zuständig,

die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten.

Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor. Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, „Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten“. Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

 

Zahlreiche Kindesschutzanträge von Eltern

In den letzten Wochen beschäftigten zahlreiche Anträge von Eltern gegen die von den Ländern bzw. Landkreisen getroffenen Regelungen dazu, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, die Gerichte. Diese beruhen offenbar auf einem im Internet von einem pensionierten Familienrichter zur Verfügung gestellten Musterantrag beruhen. Die meisten Gerichte bestätigten bereits die Testpflicht und Maskenpflicht für Schulkinder. Ein Einzelrichter des Amtsgerichts Weimar hatte jedoch einstweilig untersagt, dass die Schulleitung und die Lehrer infektionsschutzrechtliche Maßnahmen durchführen dürfe. Diesen viel diskutierten Beschluss hat das OLG Thüringen aber inzwischen aufgehoben.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. Nr. 38/2021 v. 25.5.2021

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