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Wegfall von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16

  1. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 I BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 II S.1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Soweit aufgrund der beschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die zur Verfügung stehenden Mittel bei mehreren gleichrangigen (minderjährigen) Kindern nicht zur Deckung ihres Bedarfs ausreichen, beschränken sich die einzelnen Ansprüche gegenseitig (§ 1603 II BGB), sodass grundsätzlich eine proportionale Kürzung zum jeweiligen Unterhaltsbedarf erfolgt. Maßgeblicher Einsatzbetrag ist danach der Anspruch jedes Berechtigten, der diesem bei voller Leistungsfähigkeit zustehen würde. (Leitsatz der Redaktion)
  3. Zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der Bestimmung des Kindesunterhalts im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit. Minderjährige Kinder müssen sich diese zurechnen lassen, soweit sie in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zur Sicherung des gemeinsamen Lebensbedarfs eingegangen wurden, nicht dagegen solche, die der Deckung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen gedient haben (Senatsurteil BGHZ 150, 12 = FamRZ 2002, 536, 541 f. [m. Anm. Büttner] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). (Leitsatz der Redaktion)
  4. Ein Unterhaltspflichtiger hat jedoch im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit minderjähriger Kinder, durch eigene Anstrengungen den eigenen Unterhalt zu sichern, jedenfalls den Mindestunterhalt (§ 1612a I BGB) zu zahlen, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig ansteigenden Verschuldung geschehen kann (Senatsurteile v. 30.1.2013 – XII ZR 158/10 -, FamRZ 2013, 616 [m. Anm. Finke] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Rz. 19 f.; v. 11.12.1095 – IVb ZR 80/84, FamRZ 1986, 254, 256 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsprüfung ist insbesondere die Dringlichkeit und Vermeidbarkeit bestehender Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)
  5. Ferner kann im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht die Obliegenheit bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen dem Pfändungsfreibetrag (§ 850c ZPO) und dem dem Schuldner zu belassenen Unterhalt (§ 850d I S. 2 ZPO) zuzugreifen (Senatsurteile BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 610 f. [m. Anm. Schürmann, S. 887] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BGHZ 162, 175, 67 = FamRZ 2008, 497 [m. Anm. Hauß] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) (Leitsatz der Redaktion)

 

Anm. d. Red.: Vorinstanz war das OLG Rostock, FamRZ 2017, 891 [LSe] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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