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Wahlmöglichkeit des gesamten im Ausland erworbenen Namens

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26.4.2017 – XII ZB 177/16

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 14 m. Anm. Dutta. Vorinstanz war das KG, FamRZ 2016, 1281.

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