Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.7.2018 – XII ZB 642/17
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 22, m. Anm. Dodegge.