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Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.12.2017 – XII ZB 333/17

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Beendigung einer durch ein deutsches Gericht angeordneten Vormundschaft für einen ehemals unbegleiteten minderjährigen, nunmehr 18-jährigen Flüchtling, der die Staatsangehörigkeit der Republik Guinea besitzt. Der BGH nimmt zu Fragen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, zum anwendbaren Recht und zur Frage des Beginns der Volljährigkeit des Betroffenen Stellung. Den Ausführungen des Gerichts zu den ersten beiden Themenkomplexen kann weitgehend zugestimmt werden. Der Beschluss überzeugt aber im Ergebnis zu der wesentlichen Frage, nämlich nach dem Beginn der Volljährigkeit des Betroffenen, nicht.

(Hüßtege in seiner )

 

Leitsätze:

  1. Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.
  2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
  3. Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 I Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 I KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.3.2011 – XII ZB 407/10 -, [m. Anm. Völker]).
  4. Die Regelung in Art. 12 I GFK erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, sodass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 I EGBGB verdrängt.
  5. Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.
  6. Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 6, m. Anm. Hüßtege. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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