- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.11.2019 – XII ZB 501/18
Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs-oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
Anm. d. Red.: Vorinstanz war u. a. das AmtsG Gießen, FamRZ 2018, 1697 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.