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Vorkehrungen des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Krankheitsfall

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.8.2019 - XII ZB 93/19

Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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