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Vorgehen bei "negativer" Kindeswohlprüfung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.6.2016 – XII ZB 419/15

1. Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626a II S. 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 I S. 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.

2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.

3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a II S. 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.

4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 17, m. Anm. Lack. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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