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Voraussetzungen langfristiger Unterbringung

- Entscheidungen

BGH, Beschluss v. 14.3.2018 – XII ZB 629/17

  1. Der Gefährdungsbegriff des § 1906 I Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, sodass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt.
  2. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 I Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 12, m. Anm. A. Schneider. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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