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Voraussetzungen länger andauernder Unterbringung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.6.2020 – XII ZB 215/20

1. Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 I Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine – nach wie vor bestehende – ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 [m. Anm. Schneider] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 I Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 [m. Anm. Schneider] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

3. Für die im Rahmen des § 1906 I Nr. 1 BGB zu treffende Prognose, welcher Gefährdung von Leib oder Leben der Betroffene ohne eine freiheitsentziehende Unterbringung ausgesetzt wäre, muss die bereits verstrichene Unterbringungszeit berücksichtigt und geprüft werden, ob angesichts des Zeitablaufs die Selbstgefährdung in der für eine Unterbringung erforderlichen Intensität fortbesteht. (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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