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Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 19.3.2024 – 1 WF 28/24

Sofern ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Folgen nach § 33 FamFG und denen nach § 34 FamFG nicht deutlich erkennen lässt, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 III S. 1 FamFG nicht vor.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 12, m. Anm. Andreas Oeley.

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