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Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung - Gelegenheitsgeschenke in Vertretung des Betreuten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8.1.2020 - XII ZB 368/19

  1. Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
  2. Nach § 1908i II S. 1 BGB kann ein Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dessen Wunsch entspricht. Dabei ist der „Wunsch des Betreuten“ nicht als Willenserklärung zu verstehen, weshalb seine Geschäftsfähigkeit hierfür nicht erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 8

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