Bundesgerichtshof, Beschluss v. 5.7.2017 – IV ZB 6/17
Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 19. Vorinstanz war das OLG Hamm, FamRZ 2017, 1085.