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Voraussetzungen der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 9.1.2019 – XII ZB 280/18

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 I Nr.1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraus. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.5.2017 -XII ZB 577/16 -, FamRZ 2017, 1342 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 7, m. Anm. Schneider.

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