- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.9.2019 – XII ZB 251/19
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach §1899 IV BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.