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Voraussetzungen der Anhörung im Unterbringungsverfahren

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.3.2017 – XII ZB 358/16

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15 -, FamRZ 2016, 1446).

2. § 319 IV FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.3.2016 – XII ZB 258/15 -, FamRZ 2016, 804).

3. Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 6.4.2016 – XII ZB 575/15 -, FamRZ 2016, 1063).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 12.

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