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Vollstreckungsschutz im Anschluss an Zwangsräumung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1.6.2023 – I ZB 108/22

  1. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann nicht nur wegen Gefahren für Leben und Gesundheit während der Räumung, sondern auch für Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an eine Zwangsräumung gewährt werden.
  2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ist in der Regel zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die zum Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen, auch wenn die Aussichten auf Besserung nur gering sind.
  3. Ohne Darlegung eigener Sachkunde oder Zuziehung eines weiteren Sachverständigen darf das Gericht nicht von den Feststellungen des beauftragten medizinischen Gutachters abweichen.
  4. Die Beweisaufnahme zu einem Vollstreckungsschutzantrag erfolgt nach den Regeln des Strengbeweises. Informell gewonnene Erkenntnisse darf das Gericht nur verwerten, nachdem den Parteien dazu rechtliches Gehör gewährt wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

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