- Entscheidungen Leitsätze
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 5.9.2023 – 1 BvR 1691/22
- Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen.
- Ist dem betreuenden Elternteil durch das international zuständige deutsche Familiengericht die elterliche Sorge übertragen worden, hat er die Möglichkeit, bei diesem nach § 1696 I BGB die Abänderung einer früheren Anordnung der Kindesherausgabe durch das zuvor zuständige spanische Gericht herbeizuführen und bis dahin Vollstreckungsschutz nach § 93 I S. 1 Nr. 4 FamFG zu erlangen.
- Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangig zu ergreifen.
(Leitsätze der Redaktion)