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Vollstreckungsschutz gegen eine spanische Entscheidung zur Kindesherausgabe

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 5.9.2023 – 1 BvR 1691/22

  1. Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen.
  2. Ist dem betreuenden Elternteil durch das international zuständige deutsche Familiengericht die elterliche Sorge übertragen worden, hat er die Möglichkeit, bei diesem nach § 1696 I BGB die Abänderung einer früheren Anordnung der Kindesherausgabe durch das zuvor zuständige spanische Gericht herbeizuführen und bis dahin Vollstreckungsschutz nach § 93 I S. 1 Nr. 4 FamFG zu erlangen.
  3. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangig zu ergreifen.

(Leitsätze der Redaktion)

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