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Vollstreckung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.3.2017 – XII ZB 245/16

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß §§ 95 I Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 11. Vorinstanz war das OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1945.

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