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Verwertung eines SV-Gutachtens - Einwilligungsvorbehalt

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.7.2018 – XII ZB 399/17

  1. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.1.2018 - XII ZB 292/17 -, FamRZ 2018, 628 [m. Anm. Giers] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. § 1896 II S. 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.5.2018 - XII ZB 625/17 -, FamRZ 2018, 1186 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  3. Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 I S. 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.1.2018 - XII ZB 141/17 -, FamRZ 2018, 625 [m. Anm. Fröschle] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 20.

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