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Verwertung der Anhörung im Betreuungsverfahren nach Richterwechsel

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.12.2023 – XII ZB 514/21

  1. Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden.
  2. Die für die freie Willensbildung (§ 1814 II BGB) unabdingbare Einsichtsfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Betroffene unter Verkennung der realen Gegebenheiten seine gesundheitlichen Defizite negiert oder in ihrem Ausmaß deutlich verkennt. (Leitsatz der Redaktion)
  3. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kann bei einer Vermögensgefährdung notwendig werden. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt insoweit die Entscheidung, ob der Einwilligungsvorbehalt auf bestimmte Vermögensgegenstände oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann. (Leitsatz der Redaktion)

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