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Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten in Unterbringungsverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.7.2025 – XII ZB 207/25

  1. Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist.
  2. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse v. 7.2.2024 - XII ZB 130/23 -, FamRZ 2024, 888 {FamRZ-digital | }, und v. 8.7.2020 - XII ZB 68/20 -, FamRZ 2020, 1677 [m. Anm. Fröschle] {FamRZ-digital | }).
  3. Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 15.1.2025 - XII ZB 517/24 -, FamRZ 2025, 812 {FamRZ-digital | }).

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