- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.6.2023 – IV ZB 13/23
- Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 I S. 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 I S. 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.
- Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 17.