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Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen Vorsorgebevollmächtigten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.10.2019 – I ZB 60/18

  1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 III ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
  2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 6.

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