- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.10.2019 – I ZB 60/18
- Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 III ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
- Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 6.