Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.1.2018 – IV ZR 262/16
- Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasisplittings nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts.
- Aus der Verpflichtung des Versorgungsträgers der ZVK des öffentlichen Dienstes, nach § 225 I SGBVI dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dessen Aufwendungen zu erstatten, folgt die Berechtigung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts, die Versorgung zu kürzen. (Leitsatz der Redaktion)
- Der Kürzungsbetrag richtet sich nach der Höhe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an die ausgleichsberechtigte Person. Eine Rückrechnung der begründeten Anrechte in den Betrag des ausgeglichenen, nicht volldynamischen Betrages erfolgt dagegen nicht. (Leitsatz der Redaktion)
- Die Anpassung des Kürzungsbetrags im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nicht nach der Dynamisierung des ausgeglichenen Anrechts, sondern orientiert sich an der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. (Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 7, m. Beitrag Borth.