Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.12.2107 – XII ZB 214/16
- Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 I FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 I VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 I FamFG gesetzten Frist.
- Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 I FamFG gesetzten Frist zunächst verzichtet hatte, das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 I VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 I FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 II FamFG nachzuweisen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 6.