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Versorgungsausgleich: Betriebliche Direktzusage und Diskontierungszinssatz

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.6.2016 – XII ZB 664/14

1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 II HGB (i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts v. 28.5.2009, BGBl I 1102) i. V. mit §§ 1 S. 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14 -, FamRZ 2016, 781, m. Beitrag Ruland, S. 867).

2. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art i. S. von § 18 I VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 I VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 18.1.2012 – XII ZB 501/11 -, FamRZ 2012, 513, und v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10 -, FamRZ 2012, 192).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 19.

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