- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht München, Beschluss v. 2.8.2024 – 26 UF 591/24 e
- Zur Durchführung des Wertausgleichs eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich, wenn dieses neben einer Versorgungszusage wegen Alters auch eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht.
- Bei der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung gemäß § 10 I VersAusglG ist dem Ausgleichswert sowohl die Zusage für den Fall des Alters als auch für eine Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen. Dies folgt insbesondere aus dem Rechtsgedanken des § 11 I S. 2 Nr. 3 Hs. 2 VersAusglG.
- Sieht die der Versorgungszusage zugrunde liegende Teilungsordnung vor, den Wert des Ehezeitanteils in Form eines Kapitalbetrags zu ermitteln, ist in dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Barwertfaktor auch der Wert der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Als Bestandteil der Zusage ist diese mit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Hinterbliebenenleistungen nach kollektiven Annahmen gemäß den Heubeck-Richtlinien als Rechnungsfaktor zu erfassen.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 22, m. Anm. Helmut Borth.