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Versorgungsausgleich: Ausgleich geringfügiger Anrechte

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.10.2016 – XII ZB 372/16

1. Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden.

2. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil v. 19.12.2014 – V ZR 32/13 -, FamRZ 2015, 653, m. Anm. Christandl).

3. Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 28.9.2016 – XII ZB 325/16 -, zur Veröffentlichung bestimmt in FamRZ 2016, Heft 24).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 2.

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