Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.10.2016 – XII ZB 372/16
1. Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden.
2. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil v. 19.12.2014 – V ZR 32/13 -, FamRZ 2015, 653, m. Anm. Christandl).
3. Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 28.9.2016 – XII ZB 325/16 -, zur Veröffentlichung bestimmt in FamRZ 2016, Heft 24).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 2.