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Versorgungsausgleich: Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.7.2017 – XII ZB 486/15

1. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.

2. Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 20. Vorinstanz war das OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554.

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