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Versorgungsausgleich: Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.9.2016 – XII ZB 447/14

1. Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.4.2016 – XII ZB 415/14 -, FamRZ 2016, 1245).

2. Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 II HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 24.

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